§1 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Alle zwei Kalenderjahre Wahl des Vorstands und der Räte;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands;
- Beschluss, Evaluierung und Änderung des Vereinsprogramms und der Satzungen und Geschäftsordnungen der Organe;
- Entgegennahme der Berichte von Komitees und Formulierung von Zielen für das nächste Geschäftsjahr;
- Abberufung, Interimswahlen von Vorstandsmitgliedern;
- Auflösung des Vereins.
§2 Mitglieder der Mitgliederversammlung
- Jedes Vollmitglied (rede-, antrags-, stimm- und aktiv und passiv wahlberechtigt)
- Jedes Probemitglied (rede-, antrags-, stimm- und aktiv wahlberechtigt)
§3 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden ist. Der elektronische Versand der Einladung steht dem Postweg gleich. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind (Satzung §11, Abs. 1)
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
§4 Die Mitgliederversammlung kann als
- Präsenzveranstaltung
- Virtuelle Mitgliederversammlung
- Oder als Hybridveranstaltung: Mitglieder können auch virtuell an einer Präsenzveranstaltung teilnehmen
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die auf elektronischem Weg abgegeben wird. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht ebenfalls durch die elektronische Wahl Gebrauch machen.
Das angewendete elektronische Wahlverfahren muss nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhalten.
§5 Erforderliche Mehrheiten
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Programmänderungen ist die absolute Mehrheit erforderlich, für Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zur Vereinszweckänderung und Vereinsauflösung ist die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 Abstimmungsarten
Folgende Ausführungen gelten für virtuelle und analoge Abstimmungen und Wahlen.
a) Abstimmungen erfolgen durch hochgehobene Stimmkarten. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung durch Handzeichen (elektronisches Symbol oder per Heben der Hand vor der Kamera). Wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Auch virtuell müssen den Mitgliedern geheime Abstimmungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Die beiden Möglichkeiten sind den Mitgliedern zu nennen.
b) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich enthält
c) Die Wahlen der Mitglieder des Vorstands und der Räte sind immer geheim auszuführen. Sie werden einzeln gewählt. Die Stimmzettel enthalten die zu wählende Position und die Möglichkeiten Ja, Nein, Enthaltung. Diese Formalien müssen auch von elektronischen Wahl-Tools eingehalten werden.
Der Name des Kandidierenden muss von den Wähler*innen korrekt geschrieben werden; es ist nur die Angabe eines Kreuzes möglich. Stimmzettel mit falschem Namen und zu vielen o-der gar keinen Kreuzen sind ungültig. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich. Soweit sie nicht erreicht wird, findet ein Folgewahlgang unter den nicht gewählten Kandidierenden statt. In diesem Folgewahlgang entscheidet die höchste Stimmenanzahl für einen Kandidierenden. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
d) Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Beschlussfähigkeit mit, nicht jedoch für die Ermittlung der Stimmenmehrheit.
e) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
f) Auf Verlangen von 25% der anwesenden Stimmberechtigten ist das systematische Konsensierungssystem nach dem SK-Prinzip (http://www.sk-prinzip.eu) anzuwenden. Dies ist im Protokoll zu vermerken. Ausgeschlossen hiervon sind Personalwahlen. Davor muss eine Aufklärung über die Möglichkeiten des systematischen Konsensierungssystem den Mitgliedern erfolgen.
§7 Einladung zur Mitgliederversammlung
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung bestimmt der jeweilige Vorstand nach Maßgabe der Vorstandsgeschäftsordnung.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, dieser kann durch Vorstandsbeschluss bestimmen, wer einberuft. Die Einladung wird mit Hilfe der/des Schriftführenden erstellt.
Der Termin der Mitgliederversammlung wird frühestmöglich, möglichst nach Abschluss der Jahresplanung durch den Vorstand, auf der Vereinshomepage veröffentlicht.
Spätestens 12 Wochen vor Stattfinden wird die Mitgliederversammlung in einer Rundmail/Newsletter mit der Bitte um Einreichung möglicher Programm- und Satzungsänderungen und Bewerbungen um Vorstandspositionen bei regulären Wahlen bekanntgegeben. Die Mitglieder erhalten zusammen mit der Information über die geplante Mitgliederversammlung ein händisch oder digital beschreibbares Formular für Änderungsanträge für Satzung und Programm ein Formular, das vollständig ausgefüllt werden soll. Hierbei wird eine Frist von 4 Wochen bekannt gegeben mit dem Hinweis, dass geplante Satzungsänderungen vor Stattfinden der Mitgliederversammlung der Abklärung durch den Vorstand mit dem Finanzamt bedürfen.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Antragsberechtigt sind Voll- und Probemitglieder. Für die ordnungsgemäße Abgabe von Tagesordnungspunktvorschlägen, Änderungsanträgen und Bewerbungen reicht der Eingang bei einer/einem der Vereinsvorsitzenden.
Die Einladung unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt, vorläufiger Tagesordnung und der Bewerbungen um Vorstands- oder Beiratspositionen erfolgt 2 Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels oder dem Datum des E-Mail-Versands der Einberufung.
§8 Ablauf der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen tagen grundsätzlich vereinsöffentlich, die Öffentlichkeit ist jedoch ausgeschlossen. Gästen kann durch die Versammlungsleitung die Anwesenheit gestattet werden. Diese Entscheidung kann auf Verlangen der Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.
Die Vereinsvorsitzenden eröffnen die Mitgliederversammlung. Sie wird von einer/einem der Vorsitzenden geleitet, andere Vorstandsmitglieder können situationsbedingt besondere Aufgaben vom Vorstand übertragen bekommen, bei Wahlen z.B. die Aufgabe des Wahlleitung. Der/Die Wahlleiter*in hat organisatorisch für den korrekten Ablauf einer Wahl zu sorgen und beurkundet das im Fall einer Personalwahl abschließend zusammen mit der Stimmenzählkommission.
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist diese von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung kann von jedem Voll- oder Probemitglied als Geschäftsordnungsantrag (blaue Stimmkarte) vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden, danach wäre dies unzulässig.
Die Mitgliederversammlung wählt insbesondere bei anstehenden Personalwahlen eine Stimmenzählkommission, deren Aufgabe es ist, bei allen schriftlichen, insbesondere geheimen Wahlen die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis festzuhalten. Die Stärke der Kommission wird bemessen an der Menge der Wähler*innen. Darüber hinaus ist es die Aufgabe der Stimmenzählkommission, nach Personalwahlen zusammen mit dem/der Wahlleiter*in den korrekten Ablauf der Wahl zu beurkunden.
Der/die Versammlungsleiter*in verkündet mithilfe dem/der Wahlleiter*in die Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung.
§9 Beratungs- und Beschlussgegenstände bei Mitgliederversammlungen
Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der abschließenden Tagesordnung festgelegten Punkte.
Sofern Anträge auf Satzungsänderung gemeinnützigkeitsrelevante Inhalte betreffen, können diese ggf. nicht auf der aktuellen Mitgliederversammlung abgestimmt werden, da sie mit dem Finanzamt abgeklärt werden müssen. Der Vorstand ist in dem Fall dazu aufgefordert, die Abklärung unverzüglich nach Eingang des satzungsrelevanten Antrags herbeizuführen. Sofern die Ergebnisse der Abklärung nicht zeitgerecht zur Mitgliederversammlung vorliegen, ist der Antrag auf die nächste Mitgliederversammlung zu verschieben. Bei Anträgen zur Satzungsänderung weist der Vorstand die Mitgliederversammlung darauf hin, dass diese erst nach der Eintragung (§ 71 BGB) wirksam sind.
Ein Antrag zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins fällt unter § 22 der Satzung (Ewigkeitsklausel/Bestandsgarantie). Auch sie bedürfen einer Vorab-Klärung durch das Finanzamt.
§10 Protokoll der Mitgliederversammlung
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in der Regel tut dies der*die Schriftführende des Vorstands. Bei besonderen Erfordernissen kann ein Mitglied zusätzlich beauftragt werden. Es gelten die in § 8 der Satzung aufgeführten Bestimmungen.
Darüber hinaus muss das Protokoll umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer*innen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses (X = Dafür, Y = Dagegen, Z = Enthaltung). Auf Verlangen von Mitgliedern müssen abgegebene Erklärungen mit ins Protokoll aufgenommen werden.
Zur Unterstützung der Protokollierung kann Audio- und Videotechnik bei Mitgliederversammlungen eingesetzt werden. Hierüber sind die Mitglieder beim Einlass in den Versammlungsraum zu informieren.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der/dem Schriftführenden und von den drei Vorsitzenden zu unterzeichnen und auf einer Vorstandssitzung zu genehmigen. Dies muss bis zur übernächsten auf die Mitgliederversammlung folgenden Vorstandssitzung geschehen. Danach versendet der Vorstand das Protokoll der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern, auch den Fördermitgliedern, per E-Mail. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jede*r Teilnehmer*in innerhalb von 4 Wochen Einwendungen erheben, über die bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden wird. Für die Abstimmung gilt die einfache Mehrheit. Änderungen werden den Mitgliedern unverzüglich per E-Mail bekanntgegeben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird das Protokoll auf der Vereinshomepage veröffentlicht.