Erstattungsordnung

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§1 Voraussetzungen

  • Der Verein kann im Rahmen seiner Möglichkeiten den Mitgliedern für ihre Aktivitäten im Verein Auslagen erstatten.
  • Auslagen werden nur erstattet, wenn diese den Zielen und dem Zweck des Vereins entsprechen.
  • Die einzelnen Erstattungsfälle sind in den nachfolgenden Paragrafen aufgelistet.

§2 Erstattung für Fahrtkosten

Fahrkosten können erstattet werden, wenn Fahrten für den Verein getätigt wurden, die notwendig waren.

Erstattet werden:

  • Bahnticket 2. Klasse mit Reservierung. Wurde 1. Klasse gebucht wird nur der Differenzbetrag für die 2. Klasse gezahlt.
  • Wenn eine persönliche Bahncard vorhanden ist, soll diese für den günstigsten Fahrtpreis genutzt werden.
  • Bus-, Metro-, Tram- und S-Bahnticket. Hierbei sollte nach Möglichkeit der günstigste Tarif gewählt werden.
  • Mit dem Auto
    • 0,20 ct/km bei einfachen Fahrten
    • 0,25 ct/km aus wichtigem Grund (z.B. Transport von Standmaterial, Merchandising etc.)
    • Carsharing und Mietwagen

die Kosten für ein nötiges Carsharing oder einen Mietwagen (z.B. Messestand-Transport)
werden nach vorheriger Absprache und Genehmigung durch den Vorstand nach Aufwand
erstattet

Nicht erstattungsfähig sind Flugreisen im Inland. Andere Flugreisen können erstattet werden.

§3 Erstattung von Auslagen

  • Sollten für den Verein benötigte bewegliche Gegenstände aufgrund von begründeter Dringlichkeit von einem Mitglied bis zu einem Betrag von 50,00 Euro vorab bezahlt worden sein, wird dieser erstattet.
  • Über den Betrag von 50,00 Euro hinaus sind alle auslagenfähigen Anschaffungen vorab vom Vorstand zu genehmigen.

§4 Fortbildung

Kosten von Funktionsträgern für notwendige und begründete Fortbildungen des Vereins werden übernommen. Im Vorfeld ist eine Freigabe durch die Schatzmeisterei nötig.

§5 Belege

Alle Belege müssen im Original eingereicht werden.

§6 Überarbeitung

Diese Erstattungsordnung bedarf einer jährlichen Evaluierung.