Satzung vegan4future e.V.

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „vegan4future e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 37130 Gleichen
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

  1. Ziele des Vereins:

(1) Alternativlose Notwendigkeit ist ein möglichst zügiger Wandel von einer Gesellschaft mit uneingeschränkten wirtschaftlichen Wachstumszielen hin zu einer achtsamen, wertschätzenden, gerechten Gemeinschaft, die jede Lebensform respektiert und schützt und aktiv ihr Lebensumfeld bewahrt.

Diesem Gedanken ordnen sich unter Beachtung unserer demokratischen Grundwerte alle Ziele, Zwecke und Maßnahmen des Vereins unter. Der Verein arbeitet daran, klimaschädliches individuelles und öffentliches Handeln zu verdeutlichen, Korrekturen und nachhaltige Alternativen zu bewirken.

An der Etablierung wirklicher Tierrechte wird umfassend gearbeitet.

Eingehende Informationen zu allen positiven Aspekten pflanzlicher Ernährung sind ein zentrales Anliegen wie auch die Förderung eines gesellschaftlichen Verständnisses für die Verbraucherverantwortung, global, ökologisch, nachhaltig, sozial und fair zu handeln.

(2) Die genannten Ziele werden durch folgende Zwecke verfolgt:

a) Förderung des Natur- und Umweltschutzes
b) Förderung des Tierschutzes
c) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
d) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
e) Förderung der Jugend- und Altenhilfe
f) Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
g) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
h) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Maßnahmen

a) Erstellung und jährliche Evaluierung eines Vereinsprogrammes, in dem die Vereinsziele und die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele aufgezeichnet sind und Ziele und Lösungswege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

b) Information, Aufklärung und Verbreitung des aktuellen Wissenstandes in Bezug auf pflanzlicher Ernährung.

c) Öffentlichkeitsarbeit aller Art und friedliche Aktionen vor Ort.

d) Förderung und Durchführung von Projekten im Rahmen der schulischen, beruflichen und fachlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung

e) Vorträge, Seminare, Workshops, Durchführung von vereinsöffentlichem Konvent, Veröffentlichungen in allen Medien

f) Projekte zum Schutz der Umwelt, des Arten-, Natur- und Klimaschutzes durch eine nachhaltige und ressourcenschonende Lebensweise mit dem besonderen Augenmerk auf pflanzliche Ernährung

g) Öffentliche Aufklärung über die klimaneutralen Alternativen in der Landwirtschaft, z.B. die bio-vegane Landwirtschaft.

h) Förderung der demokratischen Kultur, der ethischen Werte im Sinne des Respektes, der Würde aller Lebewesen und der Toleranz gegenüber allem Leben. Förderung der Geschlechterneutralität. Förderung des Laizismus.

i) Aufzeigen der persönlichen Verantwortung zur Vermeidung klimaschädlichen Handelns und Aufzeigen von Alternativen dazu.

j) Der Verein bildet regionale Gruppen, um in gesellschaftlichen Institutionen Aufklärungsarbeit zu leisten.

(2) Aufnahme und Pflege von Kontakten, sowie Zusammenarbeit mit Personen und Vereinen, die dem gleichen Ziel verpflichtet sind.

(3) Der Verein kann weitere Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen, solange sie die gleichen Ziele des Vereins verfolgen

  1. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder, die im Auftrag des Vereins zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke tätig werden, haben einen Ersatzanspruch gegenüber dem Verein auf Erstattung ihrer angemessenen Aufwendungen. Einzelheiten dazu kann der Vorstand beschließen bzw. Regelungen in einer separaten Erstattungsordnung festlegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Für die Aufnahme gibt es einen dafür vorgesehenen Mitgliedsantrag, diesem ist eine Werteerklärung beigefügt.
  3. Eine Mitgliedschaft beginnt als Probemitgliedschaft. Das Mitglied besitzt für ein Jahr alle Rechte und Pflichten, außer die Möglichkeit in den Vorstand oder als Rat selbst gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet der Vorstand ob das Probemitglied als Vollmitglied aufgenommen wird.  Bei groben Verstößen gegen die Ethikerklärung, die Satzung, die Finanzordnung oder beei grob vereinsschädigendem Verhalten ist eine vorzeitige Beendigung der Probemitgliedschaft möglich. Die Entscheidung wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Probemitglieder im Rahmen der Vorstandsgeschäftsordnung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, welche per E-Mail, Fax oder Papierform abgegeben werden kann. Eine Unterschrift ist zwingend notwendig.
c) durch Beschluss des Beirates und des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen Vereinsziele gehandelt oder sich beleidigend geäußert beziehungsweise gehandelt hat.

(2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3) Ein Ausschluss kommt zustande, wenn ihn Vorstand und Beirat getrennt mit einfacher Mehrheit beschlossen haben. Das betreffende Mitglied hat ein Anhörungsrecht vor beiden Organen.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Beitrag über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Der Beitrag ist erstmals nach Eintritt fällig und wird danach jährlich auf das Konto des Vereins entrichtet.

(3) Höhe des Beitrags und seine Fälligkeit können mit einem Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Die Beitragsordnung muss dann dementsprechend angepasst werden.

(4) Eine freiwillige darüberhinausgehende finanzielle Zuwendung ist jederzeit in Form einer Spende möglich – auch seitens Dritter.

(5) Die Mitglieder des Vereins haben, auch bei Ausscheiden, keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen oder dessen Erträgnisse. Sie haben, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, nur Anspruch auf Ersatz der vom Vorstand genehmigten nachgewiesenen Auslagen.

(6) In den Verein eingebrachte ideele Sachen (Sprüche, Lieder, Texte, Skizzen, Grafiken, Anleitungen usw.) oder tatsächliche Gegenstände (Messestände, Pavillon, Technik o.ä.) können nach dem Ausscheiden des Mitglieds nicht zurückgefordert werden. Sie bleiben Bestandteil des Vereinsvermögens und können vom Verein dauerhaft genutzt werden. 

§6 „Freund*innen des Vereins“

(1) Es besteht die Möglichkeit „vegan4future e.V.“ als Freund*in zu fördern, wenn die Ziele des Vereins unterstützt werden. Dafür wird jeweils zum 1. Februar ein jährlicher Beitrag, unabhängig vom Beginn der Fördermitgliedschaft, von mindestens 12 € für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und von mindestens 24 € für Erwachsene erhoben. Eine darüberhinausgehende finanzielle Zuwendung ist jederzeit in Form einer Spende möglich.

(2) Freund*innen des Vereins haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Es obliegt dem Vorstand zu bestimmten, welche Aktivitäten des Vereins auch Freund*innen des Vereins offenstehen. Freund*innen des Vereins sind keine Mitglieder.

(3) Für die Aufnahme gibt es einen dafür vorgesehenen schriftlichen Antrag, diesem ist eine Werteerklärung beigefügt. Freund*innen des Vereins gelten mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand als Fördermitglieder aufgenommen.

§7 Beendigung der Förderung als Freund*in

(1) Die Förderung endet

a) durch Tod,
b) durch schriftliche Erklärung, welche per E-Mail, Fax oder Papierform abgegeben werden kann. Eine Unterschrift ist zwingend notwendig.

c) durch Beschluss des Beirates, wenn ein/e Freund*in den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt

(2) Die Beendigung der Förderung durch schriftliche Erklärung ist jederzeit möglich

§8 Diskretion/Kommunikation

(1) Die Mitglieder des Vereins haben eine generelle Diskretionspflicht gegenüber dem Verein bzw. den in diesem Rahmen geführten nicht öffentlichen Diskussionen. Sie verpflichten sich, keine Aktivitäten zu unternehmen, die dem Verein schaden könnten. Die Diskretionspflicht gilt auch für Gäste (Referenten, externe Berater)

(2) Innerhalb der Organisationsebenen und Gremien des Vereins gibt es keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht können auf Antrag der betreffenden Person, des Vorstands oder drei Zehntel der Stimmberechtigten Sitzungen oder auch einzelne Tagesordnungspunkte vertraulich behandelt werden.

(3) Im Rahmen ihrer Kommunikation sowohl innerhalb des Vereins wie nach außen verpflichten sich die Mitglieder zur „3 Tage-Regel“. Demnach wird auf jede Anfrage innerhalb der genannten Frist reagiert.

§8a Protokollführung der Organe

(1) Protokolle werden in der Regel sofort nach dem Termin der Sitzung angefertigt. Sie werden umgehend nach Unterzeichnung allen Organen bzw. Mitgliedern einsehbar gemacht.

(2) Protokolle von Sitzungen aller Organe sind gegenseitig einsehbar.

(3) Das Protokoll von vertraulichen Sitzungen bleibt vereinsöffentlich, wird aber an den entsprechenden Stellen geschwärzt.

§9 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ratgeber
d) der Beirat
e) die Regionalsprecher*innen
f) die ständigen Ausschüsse
g) der Konvent

§10 Mitgliederversammlung Einladung/Tagesordnung

(1) Die Mitgliederversammlung ist gegenüber dem Vereinsvorstand weisungsberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ein notwendiges Organ des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

(4) Der Vorstand kann den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. 

(5) Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(6) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind allen Mitgliedern per Rundmail bekanntzugeben. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, müssen diese Informationen per postalischem Schreiben oder Fax zugehen.

(7) Die erste Einladung ist an die Mitglieder mindestens 12 Wochen vorher zu senden. Der Einladung liegt der Entwurf der Tagesordnung bei. Jedes Mitglied kann dem Vorstand Punkte für die Tagesordnung vorschlagen. Auf Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder ist ein Punkt bei der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.

(8) Änderungsanträge zur Satzung des Vereins müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Versendung der Einladung dem Beirat zugehen, damit unverzüglich eine Klärung beim Finanzamt erlangt werden kann.

(9) Die endgültige Einladung erfolgt auf schriftlichen Wegen zwei Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

§11 Mitgliederversammlung Ablauf

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Mitgliederversammlung berät über die Arbeit des Vereins

(3) Darüber hinaus haben die Mitglieder folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl oder Bestätigung der Ausschussmitglieder
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Jahresabschlusses des/der Schatzmeister*in und der Bericht der Kassenprüfer*innen
  4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse
  6. Entgegennahme der Berichte der Regionalsprecher
  7. Aufhebung von Beiratsentscheidungen über Mitgliederausschluss (§§ 4 (1) lit. c) oder die Nichtaufnahme von Mitgliedern
  8. Beschluss von Satzungsänderungen
  9. Entscheidung über den Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen
  10. Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins

(4) Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder können auch schriftlich an der Abstimmung teilnehmen; bei einer schriftlichen Teilnahme müssen die Stimmzettel spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Eine Online-Abstimmung ist nur möglichen wenn die technischen Gegebenheiten vor Ort dies zulassen und die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung gewährleistet ist.

(6) Für Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

(7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Protokollführung und von mindestens zwei der anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist. Es werden festgehalten: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die TO, Anträge zur TO, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses (x Dafür, y Dagegen, z Enthaltung). Auf Verlangen von Mitgliedern müssen abgegebene Erklärungen mit ins Protokoll aufgenommen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand legt fest, ob/welche Programmpunkte der Mitgliederversammlung auch Externen offenstehen. Diese Entscheidung kann auf Verlangen der Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.

(9) Weiteres regelt die Mitgliederversammlungsordnung.

§12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens elf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

(2) Idealerweise und höchstens setzt sich der Vorstand folgendermaßen zusammen:

  1. Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
  2. Fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
  3. Dem/der ersten und zweiten Schatzmeister*in
  4. Dem/der ersten und zweiten Schriftführer*in

Alle Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt und müssen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erhalten.

(3) Falls die Position der Schatzmeister*in nicht besetzt werden kann, kann der Vorstand beschließen, die Buchhaltung auszugliedern oder sie selbst zu übernehmen. Für die Ausgliederung muss aber ein Mitglied des Vorstandes als Bindeglied zwischen Vorstand und Buchhaltung fungieren. Dieses wird vom Vorstand gewählt.

(4) Es sind nur Vollmitglieder wählbar. Vorstandsmitglied kann kein Rat sein und darf keine Vorstandsposition in einer Partei oder Partei nahen Stiftung oder Verein haben.

(5) Spätestens zwei Wochen vor der Wahl gibt der Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung Wahlvorschläge namentlich bekannt und fordert die Mitglieder auf, dem Vorstand weitere Kandidaten zu benennen. Vorschläge sind bis zum Wahlgang möglich. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(6) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode vorzeitig aus, wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung, in der Vorstandsposten gewählt werden.

(7) Der Vorstand

  1. Vertritt den Verein nach außen
  2. Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
  3. Beruft (mindestens) einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein (i.V.m. §11 Abs. 1 und 4)
  4. Führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
  5. Setzt deren Beschlüsse um
  6. Bringt Satzungsänderungen ein
  7. Setzt die Beschlüsse des Konvent um
  8. Führt Mitgliederbefragungen durch
  9. Koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und Regionalsprecher
  10. Führt die Aufsicht über die Geschäftsstellen
  11. Verwaltet die Einnahmen und entscheidet über die Ausgaben des Vereins.
  12. Trifft sich regelmäßig persönlich oder per Videokonferenz
  13. Bei Beteiligungen des Vereins an anderen Vereinen oder Stiftungen und bei Beteiligung an Ausschüssen oder Podiumsdiskussionen vertritt eines der Vorstandsmitglieder den Verein. Dieses Vorstandsmitglied wird durch einfache Mehrheit im Vorstand gewählt

(8) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird in der Vorstandsgeschäftsordnung geregelt

(9) Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jede*r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

(10) Zu jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung und einem der Vorsitzenden unterzeichnet wird. Für die Protokolle der Vorstandssitzungen gilt analog §8 Abs. 2.

(11) Weiteres regelt die Vorstandsgeschäftsordnung.

§13 die Ratgeber

(1) Es gibt maximal 3 Ratgeber. Die Ratgeber werden bei der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

(2) Die 3 Ratgeber müssen neutral sein und objektiv handeln. Sie dürfen sich nicht von anderen Mitgliedern beeinflussen lassen. Aus diesem Grund dürfen sie in keinem anderen Gremium als den Ausschüssen und im Beirat des Vereins Mitglied sein.

(3) Ein Ratgeber darf in keinem Vorstand einer Partei oder einer Partei nahen Stiftung oder Verein tätig sein.

(4) Die Ratgeber kontrollieren ob die Satzung ordnungsgemäß in den Gremien angewendet wird. Sie haben die Möglichkeit satzungswidrige Beschlüsse aufzuheben. Sie müssen die Aufhebung in einer Stellungnahme begründen. Sie prüfen zusammen mit dem Beirat, ob ein Satzungsänderungsantrag der Zustimmung durch das Finanzamt bedarf.

(5) Die Ratgeber dienen zudem als offenes Ohr oder Mediator.

(6) Zur Unterstützung der Ratgeber ernennt der Beirat 2 weitere Mitglieder als Mediatoren für kleinere Schlichtungsangelegenheiten.

(7) Die Ratgeber eignen sich die gesetzlichen Grundlagen zum Vereinsrecht an, soweit nicht vorhanden. Nach finanzieller Möglichkeit des Vereins erfolgt nach der Erstattungsordnung und nach einer vorherigen Prüfung eine Freigabe durch die Schatzmeisterei.

§14 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus

  1. Den Ratgebern
  2. Den zehn gewählten Mitgliedern des Konvents (10 Regionalsprecher Himmelsrichtungen + Mitte). Solange kein Konvent zusammentreten kann, stellen die Regionalgruppen aus Ihren Reihen insgesamt 5 Mitglieder*innen für den Beirat.
  3. Den Vorstandsmitgliedern

(2) Zur Unterstützung der Ratgeber ernennt der Beirat 2 weitere Mitglieder als Mediatoren für kleinere Schlichtungsangelegenheiten.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und einer der Ratgeber anwesend sind. Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Jedes Beiratsmitglied hat nur eine Stimme, sie ist nicht übertragbar.

(5) Der Beirat

  1. Prüft, ob ein Satzungsänderungsantrag der Zustimmung durch das Finanzamt bedarf.
  2. Beschließt
    1. Über Fragen, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.
    2. Den Ausschluss von Mitgliedern (die folgende Mitgliederversammlung kann diesen Beschluss aufheben, §12 Abs. 3 Nr. 7).
    3. Vorschläge zu Satzungsänderungen für die Mitgliederversammlung

              3.  Wählt Ersatzmitglieder für den Vorstand bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung in der Vorstandsposten gewählt werden.

(6) Der Beirat soll mindestens alle drei Monate tagen. Er wird von den Räten einberufen. Auf Antrag von mindestens sieben Beiratsmitgliedern ist kurzfristig eine Sondersitzung anzusetzen.

(7) Einer der drei Ratgeber führt die Beiratssitzung

(8) Die Ratgeber legen die Tagesordnung fest.

a) Sie laden gemeinsam zu der Beiratssitzung ein.

b) Diese soll mit der Einladung zwei Wochen vorher von einem Ratgeber versandt werden.

c) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.

d) Über jede Beiratssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung und dem Vorstand unterzeichnet wird.

§15 Regionalsprecher*innen

(1) Jedes Mitglied ist automatisch Ansprechpartner*in vor Ort.

(2) Befinden sich mehrere Mitglieder in einem Ort, Markt oder Stadt ernennen diese Mitglieder eine/n Sprecher*in, als Vertreter*in im Konvent.

(3) Befinden sich mehrere Mitglieder in einem Kreis oder Bezirk ernennen diese Mitglieder eine/n Sprecher*in, als Vertreter*in im Konvent.

(4) Befinden sich mehrere Mitglieder in einem Bundesland ernennen diese Mitglieder eine/n Sprecher*in, als Vertreter*in im Konvent.

(5) Nach Möglichkeit sollte ein/e ernannte/r Sprecher*in in nur einem der in Absatz 2-4 genannten Bereiche als Sprecher*in tätig sein.

(6) Die Regionalgruppen erarbeiten sich nach Gründung einer regionalen Gruppe Handlungsleitlinien, die in ihren Bericht über die Arbeit in der Region einfließt (vergl. Abs. 8 und § 18)).

(7) Die Regionalsprecher*innen setzen die Vereinszwecke in der jeweiligen Region in konkrete Vorhaben um.

(8) Sie informieren über die Arbeit des Vereins. Sie koordinieren die Arbeit des Vereins in den Regionen

(9) Sie informieren innerhalb der Konventsitzung über die Arbeit vor Ort.

(10) Bei der Mitgliederversammlung legen sie einen Bericht über die Arbeit in der Region vor (wie viele Mitglieder, welche Aktionen, welche Vorhaben etc.)

§16 Ständige Ausschüsse

(1) Die ständigen Ausschüsse sind folgende

  1. Natur-, Arten-, Klima- und Umweltschutz,
  2. Tierrechte,
  3. Verkehr- und Mobilitätslösungen,
  4. Zukunftstechnologien (z.B. soziale Auswirkungen, Elektroantrieb, Arbeit 4.0),
  5. Pflege, Familie und Kinder,
  6. Postwachstumsökonomie,
  7. Bedingungsloses Grundeinkommen,
  8. Basisdemokratie, Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft,
  9. Gesundheit,
  10. Bildung und Soziales,
  11. Öffentlichkeitsarbeit,
  12. Merchandising,
  13. Projektgruppenkoordination

diese sollten nach Möglichkeit mit mindestens drei Leuten besetzt sein.

(2) Innerhalb der vom Beirat beschlossenen Richtlinien arbeiten die Ausschüsse selbstständig, sie unterrichten den Vorstand alle zwei Monate und berichten in der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

(3) Die Ausschussmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung heraus berufen.

(4) Der Beirat kann zusätzlich neue Mitglieder berufen, die sich in einem Ausschuss einbringen möchten. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt die Berufenen in ihrem Amt oder wählt andere Kandidat*innen.

(5) Jeder Ausschuss wählt eine/n Sprecher*in. Diese beraten zusammen mit dem Beirat über die Arbeitsergebnisse ihrer Ausschüsse.

§16a Wissenschaftliche Kommission

(1) Der Vorstand kann eine wissenschaftliche Kommission berufen, die den Verein in allen relevanten wissenschaftlichen Fragen berät.

(2) Die Mitglieder dieser Kommission müssen nicht gleichzeitig Mitglied des Vereins seins, sollten aber den Zielen des Vereins gegenüber aufgeschlossen sein.

§17 Konvent

(1) Der Konvent besteht aus den Regionalsprecher*innen und den Sprecher*innen der Ausschüsse, sowie das für die Regionalsprecher*innen zuständige Vorstandsmitglied, bzw. dessen Vertreter*in.

(2) Der Vorsitzende des Konvents wird halbjährlich durch ein Rotationsprinzip von den Regionalsprecher*innen der Bundesländer gestellt. Die Reihenfolge wird durch das Alphabet bestimmt, beginnend mit Baden-Württemberg und endend mit Thüringen. Gibt es in einem Bundesland keinen Regionalsprecher/in, wird dies übersprungen.

(3) Die Versammlungsleitung obliegt der/dem amtierenden Konvent-Vorsitzenden

(4) Der Konvent

a. Erarbeitet Stellungnahmen

b. Erarbeitet eigene Programmempfehlungen für die Mitgliederversammlung

c. Erörtert Aussagen für neue Aufgaben, für die ggf. weitere Ausschüsse oder gebildet werden können.

d. Berät über die Arbeitsergebnisse der ständigen Ausschüsse.

e. Legt die endgültige Tagesordnung zu Beginn jeder Konventssitzung fest.

(5) Der Konvent kann durch jede/jeden Regionalsprecher*in und jede/jeden Ausschusssprecher einberufen werden. Als Frist genügt ein Zeitraum von 2 Tagen. Es ist zulässig, dass zu bestimmten Anlässen und Zwecken auch nur Teile des Konvents tagen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

(6) Der Konvent ist beschlussfähig bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung.

(7) Bei allen Sitzungen hat jede/r Regionalsprecher*in, jede/r Sprecher*in der Ausschüsse und das abgeordnete Vorstandsmitglied ein Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

(8) Aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer wird ein Protokollant bestimmt, der die Beschlüsse der Sitzung unter Angabe des Abstimmungsergebnisses protokolliert. Das Protokoll ist allen Gremien des Vereins zur Verfügung zu stellen.

§18 Konvent4Future

(1) Einmal jährlich (im Frühjahr) lädt der Konvent zusammen mit dem Vorstand zu einem öffentlichen Konvent4Future ein. Dieser ist als Informations- und Konzeptveranstaltung angelegt, um über die Arbeit des Vereins zu beraten und zu berichten.

(2) Ergebnisse des Konvents können in die Arbeit der Ausschüsse und anderer Organe einfließen.

(3) An dieser Versammlung dürfen auch Freund*innen des Vereins teilnehmen.

§19 Interne Geschäftsordnung

(1) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, sich umgehend nach Gründung Handlungsleitlinien zu erstellen und diese regelmäßig zu evaluieren. Sie werden für alle Organe zugänglich gemacht.

§20 Vermögen, Kasse

(1) Der Verein erhält seine Einnahmen in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Alle eingehenden Barmittel sind, soweit sie nicht für Zahlungen bereitzuhalten sind, auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Der/die Schatzmeister*in hat ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben zu führen. Hierbei wird das Vieraugenprinzip mit dem/der zweiten Schatzmeister*in, falls nicht vorhanden, mit einem anderen Vorstandsmitglied angewendet.

(2) Für den Fall, dass für geplante Ausgaben keine Kostendeckung gegeben ist, steht dem/der Schatzmeister*in für diesen Fall ein Vetorecht zu. Alle Verpflichtungen sind vom Vorstand zu genehmigen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person, die die Kassenführung einmal jährlich unabhängig voneinander prüfen. Hierüber ist ein Vermerk den Kassenunterlagen beizufügen, der in der Mitgliederversammlung erläutert wird.

§21 Zusammenarbeit

(1) Der Verein kann korporatives Mitglied in anderen Vereinen und Organisationen sein, sowie mit anderen Vereinen und Organisationen zusammenarbeiten, deren Ziele müssen satzungskonform zu dem Verein vegan4future e.V. sein.

(2) Über den Beitritt entscheidet die Mitgliederversammlung

(3) Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Über den Anschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Korporative Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht

§22 Kernbestandsgarantie (analog BGB)

(1) Bei einer Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§23 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderung trifft die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

(3) Abstimmungen über eine Vereinsauflösung oder Änderung des Vereinszwecks müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher in der Tagesordnung angekündigt werden.

(4) Die Mitglieder die nicht zur Versammlung kommen können, müssen Abstimmungsunterlagen zugeschickt bekommen. Ihre schriftliche Abstimmungsunterlagen müssen bis 1 Tag vor der Auflösungsversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein; in dem Fall gelten sie als „anwesende Mitglieder“ im Hinblick auf § 11 Absatz 5.

(5) Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zwei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen bestimmten gemeinnützigen und mildtätigen Zweck zum Wohle des Tierschutzes.

§24 Kommunikation

(1) Alle Mitglieder des Vereins fördern auf allen Ebenen der Zusammenarbeit eine wertschätzende und würdevolle Kommunikation. Diskussionen und konstruktiver Streit bringen uns bei der Erreichung unserer Vereinsziele wertvoll weiter, wobei eine gegenseitige Wertschätzung Bestandteil des täglichen Umgangs in allen Bereichen des Vereins sein muss.

Satzung des Vereins vegan4future e.V. beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 13.07.2019 in Göttingen

Überarbeitete Fassung, verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 13.11.2021