§ 1 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
- Fünf Vorstandsmitgliedern
- einem*r ersten und zweiten Schatzmeister*in
- einem*r ersten und zweiten Schriftführer*in
(2) Unter den Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern können aufgabenbezogene Funktionen per Vorstandsbeschluss bestimmt werden. Bei Vegan4Future sind dies:
Einer der beiden Vorstandsvorsitzenden wird mit der Aufgabe des Wirtschaftsvorstandes betraut. Alle Mitglieder des Vorstandes unterstützen sich gegenseitig.
(3) Vorstandsmitglieder, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und auch keine EU-Bürger, benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis, sowie einen Wohnsitz in Deutschland.
(4) Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder politischer Parteien auf Bundes- und Landesebene und keine Vorstands- oder Führungsmitglieder parteinahen Stiftungen und Vereine in Deutschland sein.
(5) Die Vorstände werden in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Zeitraum zwischen zwei Wahlterminen sollte 24 Monate nicht um mehr als 3 Monate überschreiten.
(6) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
(7) Die Vorsitzenden laden zu Vorstandssitzungen ein, wobei ein*e Vorsitzende*r die Versammlungsleitung innehat.
(8) Die finanziellen Obliegenheiten koordiniert die*der Schatzmeister*in. Sie*er ist zur Bankkontoeröffnung allein unterschriftsberechtigt, kann aber auch von einem Vorsitzenden vertreten werden. Dem Schatzmeister obliegt die Kontoführung, dabei wird er von seiner/m Vertreter*in unterstützt bzw. vertreten. Er*sie hat ein Vetorecht bei Angelegenheiten, die einen finanziellen Einsatz des Vereins bedeuten.
(9) Der/Die zwei Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des Gesetzes gerichtlich und außergerichtlich und sind alleinvertretungsberechtigt.
(10) Schriftführer*innen erstellen zusammen mit den Vorsitzenden die Tagesordnung für Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und protokollieren diese. Sie bearbeiten Veröffentlichungen.
§ 2 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand…
a) leitet den Verein; koordiniert durch Aktionsübersichten, Budgetübersicht, Jahresübersichten;
b) vertritt den Verein durch eine*n der Vorsitzenden und der/m Schatzmeister*in nach außen (gemeinsam vertretungsberechtigt);
c) verwaltet die Einnahmen und entscheidet über die Ausgaben des Vereins;
d) entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern (nicht Fördermitgliedern);
e) lädt zu Mitgliederversammlungen ein, organisiert und leitet diese;
f) trifft sich regelmäßig persönlich oder per Videokonferenz;
g) führt Mitgliederbefragungen durch;
h) setzt die Beschlüsse des Konvent um;
i) meldet Satzungsänderungen binnen eines Monates beim Registergericht an und meldet diese beim Finanzamt;
j) informiert die Mitglieder über die Wirksamkeit von Satzungsänderungen;
k) klärt satzungsrelevante Anträge, die die Gemeinnützigkeit betreffen, unverzüglich mit dem Finanzamt;
l) regelt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
m) Ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit
n) erschließt wirtschaftliche Handlungsfelder (z.B. Merchandising, gemeinnützige Arbeit etc.)
(2) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Ämter besetzt sind. Regelungen über
Interimsvorstandsbesetzungen sind in der Satzung in § 12 Abs. 4 geregelt. Für die Zeit der Vakanz bis zur Interimsvorstandsbesetzung durch den Beirat kann eines der Vorstandsmitglieder die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernehmen.
(3) Vorstandsbeschlüsse werden in der Regel mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Alle Vorstandsmitglieder haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Es entscheidet
die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Eine Beschlussfassung erfordert im Regelfall
die Zusammenkunft der Mitglieder (real oder per Telefon- oder Videokonferenz), im
begründeten Ausnahmefall eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Verschweigefrist ist dabei möglich).
§ 3 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Vereinsvorstand ernennt Personen, die sich der internen und externen Öffentlichkeitsarbeit widmen und teilt ihnen Aufgaben zu. Hierüber werden ein Aufgabenprofil und ein Organigramm beschlossen, welches Gültigkeit bis zum Beschluss einer Änderung besitzt.
(2) Der Vereinsvorstand evaluiert Stand und Ausführung der Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig.
§ 4 Budgeterstellung
(1) Bis zum 5.12. des laufenden Jahres muss ein Budget über alle Geschäftsbereiche für das kommende Geschäftsjahr dem Vorstand vorgelegt und bis zum 31.12. des Jahres vom Vorstand genehmigt werden. Verantwortlich für die Erstellung des Budgetplanes ist die Schatzmeisterei und der verantwortliche Vorsitzende für die wirtschaftlichen Bereiche des Vereins.
§ 5 Erschließung von wirtschaftlichen Handlungsfeldern
(1) Der Vereinsvorstand ernennt Personen, die sich der Erschließung wirtschaftlicher Handlungsfelder widmen und teilt ihnen Aufgaben zu. Hierüber werden ein Aufgabenprofil und ein Organigramm beschlossen, welches Gültigkeit bis zum Beschluss einer Änderung besitzt.
(2) Es gehört zu den Aufgaben des Vorstands, die Mitglieder regelmäßig auch über die Rechenschaftspflicht bei Mitgliederversammlungen hinaus über das wirtschaftliche Handeln des Vereins zu informieren, z.B. in Form von Newslettern.
§ 6 Vetorecht
(1) Bei allen wirtschaftlichen Angelegenheiten besitzt die Schatzmeisterei ein Vetorecht.
§ 7 Beteiligung des Vereins an anderen Organisationen und Veranstaltungen
(7) Bei Beteiligungen des Vereins an anderen Vereinen, Organisationen oder Stiftungen und bei Beteiligung an Ausschüssen oder Podiumsdiskussionen vertritt eines der Vorstandsmitglieder den Verein. Dieses Vorstandsmitglied wird durch einfache Mehrheit im Vorstand gewählt.
(2) Zur Unterstützung des Vorstandes bei Veranstaltungen, Podiumsdiskussionen oder regionalen Veranstaltungen kann der Vorstand weitere Mitglieder als Vertreter des Vereins ernennen.
§ 8 Aufnahme von (Voll)-Mitgliedern zum Verein
(1) Der Verein nimmt Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auf. Der Vorstand hat zu prüfen, ob bei Bewerbenden unter vollendeten 18 Lebensjahren die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter*innen beigefügt sind.
(2) Ein Fördermitglied gilt mit dem Eingang des Mitgliedsantrags als aufgenommen. Ihm wird innerhalb von 72 Stunden eine Bestätigung zugesendet.
(3) Der Antrag als Vollmitglied des Bewerbenden erfolgt in schriftlicher Form (postalisch, per E-Mail, Fax oder Online-Formular). Der Vorstand muss über die Aufnahme von Vollmitgliedern binnen 4 Wochen entscheiden. Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden (Verschweigefrist ist dabei möglich). Der Vorstandsbeschluss ist mit der einfachen Mehrheit Der Vorstand hat hierbei besonders im Sinne der Harmonie innerhalb des Vereins zu entscheiden.
(4) Jede Person, deren Aufnahmeantrag vom Vorstand akzeptiert wurde, ist in den Verein aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt für den*die Aufgenommenen die Probezeit, die ein Jahr beträgt. In dieser Zeit hat der*die Aufgenommene alle Rechte und Pflichten, einschließlich des aktiven Stimmrechts, besitzt jedoch noch nicht das passive Wahlrecht zur Wahl in den Vereinsvorstand und Beirat. Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet der Vorstand, ob das Probemitglied als Vollmitglied aufgenommen wird. Bei Bestätigung durch den Vorstand wird dem Aufgenommenen schriftlich die Vollmitgliedschaft bestätigt und auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Vollmitglieder erhalten einen Ausweis des Vereins.
(5) Aufnahmeanträge müssen vollständige persönliche Angaben enthalten. Darüber hinaus sind wahrheitsgemäße Angaben zu Parteizugehörigkeiten und politischen Ämtern in der Gegenwart und Vergangenheit zu machen, die der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen hat. Der Vorstand kann beschließen, dass politische Ausrichtungen im Einzelfall nicht zur Satzung des Vereins passen und einen Bewerbenden aus diesem Grund ablehnen.
(6) Ein Aufnahmeantrag kann ohne Begründung gegenüber dem Bewerbenden abgelehnt werden. Dies ist endgültig. Die Ablehnung ist dem Bewerbenden schriftlich mitzuteilen.
(7) Die*der Aufgenommene erklärt in seinem Aufnahmeantrag, satzungsgemäßen Rechten- und Pflichten nachzukommen und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen. Die Beendigung der Mitgliedschaft, auch durch Ausschluss, ist in der Satzung durch § 4 und 7
§ 9 Einberufung von Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand legt die Termine für den turnusmäßige Sitzungen jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres für das laufende Jahr fest.
(2) Wenn Vereinsinteressen dies erfordern, können außerplanmäßige Vorstandssitzungen einberufen werden, sowie auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds.
(3) Als Einberufungsfrist soll mindestens 1 Woche eingehalten werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine verkürzte Ladungsfrist möglich.
§ 10 Vorstandssitzungen
(1) Alle Vorstandsmitglieder sind teilnahmeberechtigt, für alle Mitglieder besteht eine grundsätzliche Teilnahmepflicht, bei Nichtteilnahme muss den Vorsitzenden eine Entschuldigung vorgelegt werden. Das Vorstandsamt muss persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch eine andere Person ist unzulässig.
(2) Sitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Eine Anmeldung hierzu muss mit Klarnamen des Teilnehmers erfolgen. Der/Die Versammlungsleiter*in hat insbesondere bei Videokonferenzen die Aufgabe, Wortmeldungen gerecht zu berücksichtigen und zu sortieren und ggf. Regelungen auszusprechen.
§ 11 Einladung zur Vorstandssitzung
(1) Zur Vorstandssitzung wird mit einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen, die die Vorsitzenden zusammen mit dem*der Schriftführer*in des Vorstands erstellen und den Mitgliedern des Vorstandes per E-Mail zugehen lassen.
(2) Die Tagesordnung muss alle Anträge der Vorstandmitglieder enthalten, die bis 24 Stunden vor der Sitzung bei den Vorsitzenden eingegangen sind. Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass von ihm gewünschte Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(3) Tagesordnungspunkte, die in einer Sitzung zeitlich nicht mehr behandelt werden konnten, werden automatisch zu vorrangig zu behandelnden Tagesordnungspunkten in der nächsten Vorstandssitzung. Die Tagesordnung kann vor Beginn der Beratung geändert werden, wenn alle Teilnehmer der Änderung zustimmen. Von der letzten Sitzung verschobene Tagesordnungspunkte müssen dabei aber weiter vorrangig behandelt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Vorstandssitzungen, zu denen aus Gründen der Dringlichkeit mit verkürzter Ladungsfrist einberufen wurde.
§ 12 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit
(1) Vorstandssitzungen finden grundsätzlich vereinsöffentlich statt, es sei denn, es treffen Sachverhalte zu Persönlichkeitsrechten zu, die die Satzung in §8a regelt.
(2) Über die Zulassung von Vereinsmitgliedern (etwa Regionalsprecher, Ausschussleitungen) und Nichtmitgliedern (z.B Referenten) zu Vorstandssitzungen entscheiden die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungen werden von einer/einem der zwei Vorsitzenden geleitet.
§ 14 Beratungs- und Beschlussgegenstände
(1) Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind können mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
§ 15 Protokolle der Vorstandssitzungen
(1) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll durch den*die Schriftführer*in des Vorstands anzufertigen. Es gelten die in §8 der Satzung aufgeführten Bestimmungen.
(2) Darüber hinaus muss das Protokoll umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die TO, Anträge zur TO, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses (x Dafür, y Dagegen, z Enthaltung). Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen mit ins Protokoll aufgenommen werden.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist von dem/der Schriftführer*in und von dem/derm Versammlungsleiter*in (= einer der zwei Vorsitzenden) zu unterzeichnen, auch digital möglich.
(4) Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls per E-Mail zu übermitteln. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von 3 Tagen Einwendungen erheben, über die bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden wird. Vorstandsprotokolle werden grundsätzlich in der darauffolgenden Sitzung mit einfacher Mehrheit genehmigt und das genehmigte Protokoll mit dem Vermerk versehen: „Am … vom Vorstand genehmigt.“
§ 16 Einberufung und Einladung zu Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand legt die jährliche Mitgliederversammlung zu Beginn eines Kalenderjahres fest und veröffentlicht den Termin in Vereins-Jahreskalender. Er plant und organisiert die Mitgliederversammlung, die ausschließlich real und analog stattfindet.
(2) Der Vorstand versendet Informationenmit einer vorläufigen Planung 12 Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung. In dieser werden die Mitglieder aufgefordert, innerhalb des Zeitraums von 4 Wochen Tagesordnungsvorschläge (insbesondere Satzungsänderungsvorschläge) einzureichen. Zwei Wochen vor dem geplanten Termin versendet der Vorstand die endgültige Einladung mit der ordnungsgemäßen vorläufigen Tagesordnung und ggf. einer Bewerberliste bei Personalwahlen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels oder dem Datum des E-Mail-Versands der Einberufung.
(3) Der Vorstand muss in seinem Informationsschreiben zur geplanten Mitgliederversammlung darauf hinweisen, dass Satzungsänderungsanträge der Klärung durch das Finanzamt bedürfen. Insofern ist auf die Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zur Einreichung solcher Anträge durch die Mitglieder zu achten. Anträge, die bis zum Ablauf der Frist beim Vorstand eingehen, werden für die kommende Mitgliederversammlung berücksichtigt. Inwieweit sie bei der Mitgliederversammlung behandelt werden können, hängt von der Bearbeitung des Finanzamtes ab. Daher führt der Vorstand eingehende Satzungsänderungsanträge unverzüglich der Klärung durch das Finanzamt zu.
(4) Der Vorstand stellt den Mitgliedern mit dem Informationsschreiben ein händisch oder digital zu beschreibendes Formular zu Verfügung, das eine bestimmte Form für Änderungsanträge vorsieht, in dem die bestehende Formulierung, die gewünschte neue Formulierung und eine kurze Begründung vorgesehen ist. Der Vorstand informiert die Mitglieder darüber, dass für eine ordnungsgemäße Abgabe der Tagesordnungspunktvorschläge, Änderungsanträge und Bewerbungen der Eingang bei einer/einem Vereinsvorsitzenden ausreicht.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung außerturnusmäßig und zeitnah durchzuführen, wenn ein Mitgliederbegehren dies schriftlich mit 10% der Mitgliederstimmen einfordert. Für die Information der Mitglieder muss die Mitgliederverwaltung eine Rundmail an alle Mitglieder mit der Info des Begehrens senden.
(6) In begründeten Ausnahmefällen ist eine verkürzte Ladungsfrist möglich.
§ 17 Vorstandsarbeit bei Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand stellt den korrekten Ablauf der Mitgliederversammlung sicher. Insbesondere vergewissert er sich über die Stimmrechte der anwesenden Mitglieder, in dem er am Einlass eine Teilnehmerliste führt. Die Besucher*innen sind verpflichtet, die Angaben wahrheitsgemäß vorzunehmen.
(2) Alle Voll- und Probemitglieder sind teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt, jedoch haben nur die Vollmitglieder ein passives Wahlrecht. Jede*r Teilnehmer*in hat das Recht zur Rede und Stellungnahme.
(3) Der Vorstand stellt einen/eine Versammlungsleiter*in und kann einen/eine Wahlleiter*in bei Wahlen stellen. Der Vorstand sorgt für eine ausreichende Anzahl und Verteilung von Wahlkarten für stimmberechtigte Mitglieder:
Grün: Annahme der Abstimmung
Rot: Ablehnung der Abstimmung
Gelb: Enthaltung des Mitglieds
Blau: Geschäftsordnungsantrag
(4) Der Vorstand stellt sicher, dass von Mitgliedern eingebrachte Tagesordnungspunkte bei der Mitgliederversammlung in der Reihenfolge ihres Eingangs abgehandelt werden. Dringliche Tagesordnungspunkte dürfen ausnahmsweise vorgezogen werden.
(5) Tagesordnungspunkte, die in einer Mitgliederversammlung zeitlich nicht mehr behandelt werden konnten, werden automatisch zu vorrangig zu behandelnden Tagesordnungspunkten in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann vor Beginn der Beratung geändert werden, wenn die stimmberechtigten Teilnehmer der Änderung mit einfacher Mehrheit zustimmen. Von der letzten Sitzung verschobene Tagesordnungspunkte müssen dabei aber weiter vorrangig behandelt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Mitgliederversammlungen, die aus Gründen der Dringlichkeit oder bei Einberufung durch 10% der Mitgliederstimmen konstituiert wurden, sowie Mitgliederversammlungen, bei denen ein Misstrauensvotum auf der Tagesordnung steht.
(6) Sofern Anträge auf Satzungsänderung gemeinnützigkeitsrelevante Inhalte betreffen, müssen diese mit dem Finanzamt abgeklärt werden. Der Vorstand ist in dem Fall dazu aufgefordert, die Abklärung unverzüglich herbeizuführen. Sofern die Ergebnisse der Abklärung nicht zeitgerecht zur Mitgliederversammlung vorliegen, ist der Antrag auf die nächste Mitgliederversammlung zu verschieben. Bei Anträgen zur Satzungsänderung weist der Vorstand die Mitgliederversammlung darauf hin, dass diese erst nach der Eintragung (§ 71 BGB) wirksam sind.
§ 18 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit bei Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich vereinsöffentlich statt. Die Öffentlichkeit ist von Mitgliederversammlungen ausgeschlossen. Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Gästen kann jedoch durch die Versammlungsleitung die Anwesenheit gestattet werden. Diese Entscheidung kann auf Verlangen der Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.
(2) Zur Erleichterung der Dokumentation kann der Vorstand bei einer Mitgliederversammlung Audio- und Videoaufnahmen einsetzen. In dem Fall müssen die Teilnehmer am Einlass darauf hingewiesen werden.
§ 19 Sitzungsleitung bei Mitgliederversammlungen
(1) Die Sitzungen werden von einer/einem der zwei Vorsitzenden geleitet. Andere Vorstandsmitglieder können situationsbedingt besondere Aufgaben übernehmen.
§ 20 Beratungs- und Beschlussgegenstände bei Mitgliederversammlungen
(1) Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der abschließenden Tagesordnung festgelegten Punkte.
(2) Weiterhin gilt für die Mitgliederversammlung das Minderheitenrecht nach §37 BGB
§ 21 Protokolle der Mitgliederversammlungen
(1) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es gelten die in §8 der Satzung aufgeführten Bestimmungen.
(2) Darüber hinaus muss das Protokoll umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die TO, Anträge zur TO, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses (x Dafür, y Dagegen, z Enthaltung). Auf Verlangen von Vorstands- und Vereinsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen mit ins Protokoll aufgenommen werden.
(3) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer*in und von den drei Vorsitzenden zu unterzeichnen und auf einer Vorstandssitzung zu genehmigen. Dies muss bis zur übernächsten auf die Mitgliederversammlung folgenden Vorstandssitzung geschehen.
(4) Der Vorstand sendet das Protokoll der Mitgliederversammlung unverzüglich nach Genehmigung allen Mitgliedern, auch den Fördermitgliedern, per E-Mail zu. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jede*r Teilnehmer*in innerhalb von 4 Wochen Einwendungen erheben, über die bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden wird. Für die Abstimmung gilt die einfache Mehrheit. Änderungen werden den Mitgliedern unverzüglich per E-Mail bekanntgegeben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird das Protokoll auf der Vereinshomepage veröffentlicht.
§ 22 Mitgliederpflege
(1) Der Vorstand beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Mitgliederverwaltung, welches Aufnahmen und Beendigungen der Mitgliedschaft verwaltet und pflegt. Grundsätzlich sind diese Datensätze vertraulich. Auf begründetes Interesse hin können Organe des Vereins Teile der Datensätze von Mitgliedern zur Verfügung gestellt bekommen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Dokumentations- und Datenschutzordnung im Rahmen Datenschutzgrundverordnung besteht dabei.
(2) Der Vorstand sorgt für die zeitnahe vereinsinterne Veröffentlichung von Protokollen der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen, in dem er Protokolle der Vorstandssitzungen an die Vorstandsmitglieder per E-Mail versendet und auf der „Arbeitsplattform“ veröffentlicht, sowie Protokolle der Mitgliederversammlungen an alle Mitglieder per E-Mail verschickt und auf der Vereinshomepage veröffentlicht.
§ 23 Mitgliederbefragung
(1) Der Vorstand kann eine Mitgliederbefragung der Voll- und Probemitglieder auf eigenes Betreiben durchführen und ist dazu verpflichtet, wenn 10% der Voll- und Probemitglieder dies mit schriftlichem Antrag verlangen. Gegenstand der Entscheidung können sein: Inhaltliche Themen und Personalfragen. Nicht zugelassen sind dagegen Haushaltsfragen und Themen zur Beitragsordnung sowie Änderungen zur Ewigkeitsklausel/Kerngarantie.
(2) Der Vorstand ist bei Beauftragung durch die Voll- und Probemitglieder dazu verpflichtet, die Mitgliederbefragung innerhalb von 12 Wochen nach Antragsstellung durchzuführen. Sie kann sowohl per Briefabstimmung als auch zusätzlich per Online-Abstimmung erfolgen, wenn die Identität und Berechtigung der Abstimmenden festgestellt werden und gewährleistet werden kann, dass Mehrfachabstimmungen ausgeschlossen sind. Eine Abgabefrist muss der Vorstand sachbezogen festlegen. Eine Mindestbeteiligung darf er nicht einfordern.
(3) Ergebnisse von Mitgliederbefragungen können den Beschluss eines Organs ändern, aufheben oder einen Beschluss anstelle eines Organs fassen, wenn die Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Die Vorstandsgeschäftsordnung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins vegan4future e.V. vom 13.07.2019 in Göttingen beschlossen.